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Angaben gemäß § 5 TMG:
Reimann New Energy – Thomas Reimann
Geschäftsführender Inhaber
Kirchweg 8
59597 Erwitte
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Telefax: |
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Quelle: http://www.e-recht24.de
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Die Leistungen der Reimann New Energy (fortan RNE) an den Kunden erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Kundenbedingungen haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Nebenabreden sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss/Selbstbelieferungsvorbehalt
Die Angebote der RNE sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Kunden ist ein bindendes Angebot. Der Vertragsschluss erfolgt durch die Auftragsbestätigung oder Lieferung der RNE, bei Wartungsverträgen durch Unterzeichnung der Vertragsurkunde. Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich allein aus der Auftragsbestätigung der RNE, bei Wartungsverträgen aus dem vereinbarten Leistungspaket und der Laufzeit. Die Leistungen können auch durch Dritte ausgeführt werden. Die RNE behält sich den Rücktritt vom Vertrag für den Fall vor, dass die Selbstbelieferung nicht richtig oder rechtzeitig erfolgt. Der Rücktritt ist nur dann zulässig, wenn die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstands nicht von der RNE zu vertreten ist und die RNE ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Für diesen Fall verpflichtet sich die RNE, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und die bereits erbrachten Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
§ 3 Zahlung und Preise
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise. Die Zahlung der Gesamtauftragssumme ist unmittelbar bei (Teil-) Lieferung fällig, bei Wartungsverträgen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zahlung einer möglichen Vergütung für den mit dem Solarsystem eingespeisten Strom durch den Netzbetreiber gehört nicht zum vertraglichen Leistungsumfang und ist daher auch nicht Fälligkeitsvoraussetzung für die Zahlung.
Erhöht die RNE nach Vertragsschluss oder während der Wartungsvertragslaufzeit ihre Preise im Allgemeinen, so kann die RNE die vertraglich vereinbarten Preise in gleicher Weise erhöhen. Der Kunde ist dann berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten bzw. den Wartungsvertrag zu kündigen, es sei denn, die RNE nimmt die Preiserhöhung zurück. Der Rücktritt muss unverzüglich nach Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich erklärt werden.
Mit Gegenansprüchen kann der Kunde nur aufrechnen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder von der RNE anerkannt worden sind. Dasselbe gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.
Der Abzug von Skonto ist ohne anders lautende Vereinbarung unzulässig.
§ 4 Lieferung/Hindernisse
Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Lieferung und Leistung schnellstmöglich nach Auftragserteilung.
In Katalogen oder sonstigen Unterlagen aufgeführte Lieferzeiten haben allein informellen Charakter und sind nicht bindend. Als Lieferzeiten gelten die in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen. Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger bei der RNE oder den Vorlieferanten eintretender, unvorhergesehener, außergewöhnlicher und nicht von der RNE zu vertretender Umstände, z.B. Streik, Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten besteht für die RNE im Falle der Leistungshinderung die Berechtigung, die Lieferung und Leistung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Teillieferungen sind möglich, es sei denn, dem Kunden ist die Teillieferung unzumutbar.
§ 5 Montageleistung und Mitwirkungspflicht des Kunden
Ist die Montage der Photovoltaik-Anlage vereinbart oder ein Wartungsvertrag geschlossen, hat der Kunde auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme, Wartung und Reinigung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Kunde gestattet der RNE und den von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu Grundstücken und Gebäuden des Kunden, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist die RNE berechtigt, Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens sowie mögliche Mehraufwendungen zu verlangen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an dem Solarsystem verbleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die der RNE gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehen, bei der RNE. Mit vollständiger Zahlung geht das Eigentum auf den Kunden über.
Der Kunde tritt auch die Forderungen zur Sicherung der Forderung der RNE dieser gegenüber ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Grundstück gegenüber einem Dritten bestehen. Bei Liefergegenständen, die der Kunde aufgrund eines Werkvertrages in ein Gebäude eines Dritten als wesentlichen Bestandteil einbaut, tritt der Kunde seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Wert des Rechnungsbetrages inkl. USt ab.
Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Anlage zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und sonst übliche Risiken zu versichern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Anlage ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum der RNE hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden gehen zu Lasten des Kunden. Verarbeitung oder Umbildung der Anlage erfolgen stets für die RNE, jedoch ohne Verpflichtungen für sie. Bei Verbindung der Anlage im Sinne von §§ 946 ff BGB erwirbt die RNE wertanteilsmäßig (Rechnungsbetrag) Eigentum an der neuen Sache. Die RNE verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent übersteigt.
§ 7 Mängelrechte/Haftung
Der Kunde ist verpflichtet, die (Teil-)Leistung der RNE unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen und diese der RNE unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Mängelansprüche des Kunden sind zunächst nach Wahl der RNE auf Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt. Nach Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind im Falle fahrlässiger Verursachung durch die RNE ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn und Produktions-/Nutzungsausfall. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit, einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels, Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, bei bereits vor Vereinbarung dieser Geschäftsbedingungen entstandenen Ansprüchen oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist der Schadensersatz im Falle normaler Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Vertragswesentlich ist eine Pflicht dann, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Eine Beweislaständerung ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit die Haftung der RS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Schadensersatz im Falle von Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen der RNE. Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit der Ablieferung. Obliegt der RNE nach dem Vertrag die Montage und Verdrahtung der Anlage, beträgt die Verjährung ausschließlich für diese abweichend vom vorherigen Satz zwei Jahre, beginnend mit der Abnahme.
§ 8 Garantien
Die geschuldete Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich allein und ausschließlich aus der vertraglichen Vereinbarung/Auftragsbestätigung. Prospektangaben oder in Werbematerialien enthaltene Informationen stellen im Verhältnis zur RNE keine Übernahme einer Garantie gem. § 276 BGB oder Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB dar. Haltbarkeits-/Leistungsgarantien in Bezug auf die gelieferten technischen Komponenten wie Module, Wechselrichter etc. sind ausschließlich gegenüber dem Hersteller dieser Komponenten zu verfolgen. Das gilt auch im Fall der Insolvenz des Komponentenherstellers.
§ 9 Referenzdatei und Fotorechte
Die RNE ist berechtigt, Fotos von den installierten Solarsystemen bei dem Kunden zwecks Aufnahme in eine Referenzdatei anzufertigen und die Bilder zu Werbezwecken auf ihren Internetseiten, in Prospekten oder sonstigem Werbematerial zu veröffentlichen. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, dieser Erklärung schriftlich zu widersprechen. An Abbildungen, Zeichnungen und Entwürfen, Konstruktionen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen behält die RNE sich Urheberrechte etc. vor.
§ 10 Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. In einem solchen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gültige Bestimmung zu vereinbaren, die dem Vertragszweck möglichst nahe kommt. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CisG) wird ausgeschlossen. Es gilt deutsches Recht. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird Erwitte vereinbart.
Allgemeine Geschäftsbedingungen:
§ 1 Allgemeines
Die Leistungen der Reimann New Energy (fortan RNE) an den Kunden erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Kundenbedingungen haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Nebenabreden sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss/Selbstbelieferungsvorbehalt
Die Angebote der RNE sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Kunden ist ein bindendes Angebot. Der Vertragsschluss erfolgt durch die Auftragsbestätigung oder Lieferung der RNE, bei Wartungsverträgen durch Unterzeichnung der Vertragsurkunde. Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich allein aus der Auftragsbestätigung der RNE, bei Wartungsverträgen aus dem vereinbarten Leistungspaket und der Laufzeit. Die Leistungen können auch durch Dritte ausgeführt werden. Die RNE behält sich den Rücktritt vom Vertrag für den Fall vor, dass die Selbstbelieferung nicht richtig oder rechtzeitig erfolgt. Der Rücktritt ist nur dann zulässig, wenn die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstands nicht von der RNE zu vertreten ist und die RNE ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Für diesen Fall verpflichtet sich die RNE, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und die bereits erbrachten Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
§ 3 Zahlung und Preise
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise. Die Zahlung der Gesamtauftragssumme ist unmittelbar bei (Teil-) Lieferung fällig, bei Wartungsverträgen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zahlung einer möglichen Vergütung für den mit dem Solarsystem eingespeisten Strom durch den Netzbetreiber gehört nicht zum vertraglichen Leistungsumfang und ist daher auch nicht Fälligkeitsvoraussetzung für die Zahlung.
Erhöht die RNE nach Vertragsschluss oder während der Wartungsvertragslaufzeit ihre Preise im Allgemeinen, so kann die RNE die vertraglich vereinbarten Preise in gleicher Weise erhöhen. Der Kunde ist dann berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten bzw. den Wartungsvertrag zu kündigen, es sei denn, die RNE nimmt die Preiserhöhung zurück. Der Rücktritt muss unverzüglich nach Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich erklärt werden.
Mit Gegenansprüchen kann der Kunde nur aufrechnen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder von der RNE anerkannt worden sind. Dasselbe gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.
Der Abzug von Skonto ist ohne anders lautende Vereinbarung unzulässig.
§ 4 Lieferung/Hindernisse
Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Lieferung und Leistung schnellstmöglich nach Auftragserteilung.
In Katalogen oder sonstigen Unterlagen aufgeführte Lieferzeiten haben allein informellen Charakter und sind nicht bindend. Als Lieferzeiten gelten die in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen. Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger bei der RNE oder den Vorlieferanten eintretender, unvorhergesehener, außergewöhnlicher und nicht von der RNE zu vertretender Umstände, z.B. Streik, Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten besteht für die RNE im Falle der Leistungshinderung die Berechtigung, die Lieferung und Leistung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Teillieferungen sind möglich, es sei denn, dem Kunden ist die Teillieferung unzumutbar.
§ 5 Montageleistung und Mitwirkungspflicht des Kunden
Ist die Montage der Photovoltaik-Anlage vereinbart oder ein Wartungsvertrag geschlossen, hat der Kunde auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme, Wartung und Reinigung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Kunde gestattet der RNE und den von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu Grundstücken und Gebäuden des Kunden, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist die RNE berechtigt, Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens sowie mögliche Mehraufwendungen zu verlangen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an dem Solarsystem verbleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die der RNE gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehen, bei der RNE. Mit vollständiger Zahlung geht das Eigentum auf den Kunden über.
Der Kunde tritt auch die Forderungen zur Sicherung der Forderung der RNE dieser gegenüber ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Grundstück gegenüber einem Dritten bestehen. Bei Liefergegenständen, die der Kunde aufgrund eines Werkvertrages in ein Gebäude eines Dritten als wesentlichen Bestandteil einbaut, tritt der Kunde seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Wert des Rechnungsbetrages inkl. USt ab.
Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Anlage zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und sonst übliche Risiken zu versichern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Anlage ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum der RNE hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden gehen zu Lasten des Kunden. Verarbeitung oder Umbildung der Anlage erfolgen stets für die RNE, jedoch ohne Verpflichtungen für sie. Bei Verbindung der Anlage im Sinne von §§ 946 ff BGB erwirbt die RNE wertanteilsmäßig (Rechnungsbetrag) Eigentum an der neuen Sache. Die RNE verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent übersteigt.
§ 7 Mängelrechte/Haftung
Der Kunde ist verpflichtet, die (Teil-)Leistung der RNE unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen und diese der RNE unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Mängelansprüche des Kunden sind zunächst nach Wahl der RNE auf Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt. Nach Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind im Falle fahrlässiger Verursachung durch die RNE ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn und Produktions-/Nutzungsausfall. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit, einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels, Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, bei bereits vor Vereinbarung dieser Geschäftsbedingungen entstandenen Ansprüchen oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist der Schadensersatz im Falle normaler Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Vertragswesentlich ist eine Pflicht dann, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Eine Beweislaständerung ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit die Haftung der RS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Schadensersatz im Falle von Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen der RNE. Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit der Ablieferung. Obliegt der RNE nach dem Vertrag die Montage und Verdrahtung der Anlage, beträgt die Verjährung ausschließlich für diese abweichend vom vorherigen Satz zwei Jahre, beginnend mit der Abnahme.
§ 8 Garantien
Die geschuldete Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich allein und ausschließlich aus der vertraglichen Vereinbarung/Auftragsbestätigung. Prospektangaben oder in Werbematerialien enthaltene Informationen stellen im Verhältnis zur RNE keine Übernahme einer Garantie gem. § 276 BGB oder Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB dar. Haltbarkeits-/Leistungsgarantien in Bezug auf die gelieferten technischen Komponenten wie Module, Wechselrichter etc. sind ausschließlich gegenüber dem Hersteller dieser Komponenten zu verfolgen. Das gilt auch im Fall der Insolvenz des Komponentenherstellers.
§ 9 Referenzdatei und Fotorechte
Die RNE ist berechtigt, Fotos von den installierten Solarsystemen bei dem Kunden zwecks Aufnahme in eine Referenzdatei anzufertigen und die Bilder zu Werbezwecken auf ihren Internetseiten, in Prospekten oder sonstigem Werbematerial zu veröffentlichen. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, dieser Erklärung schriftlich zu widersprechen. An Abbildungen, Zeichnungen und Entwürfen, Konstruktionen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen behält die RNE sich Urheberrechte etc. vor.
§ 10 Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. In einem solchen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gültige Bestimmung zu vereinbaren, die dem Vertragszweck möglichst nahe kommt. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CisG) wird ausgeschlossen. Es gilt deutsches Recht. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird Erwitte vereinbart.
§ 1 Allgemeines
Die Leistungen der Reimann New Energy (fortan RNE) an den Kunden erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Kundenbedingungen haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Nebenabreden sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss/Selbstbelieferungsvorbehalt
Die Angebote der RNE sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Kunden ist ein bindendes Angebot. Der Vertragsschluss erfolgt durch die Auftragsbestätigung oder Lieferung der RNE, bei Wartungsverträgen durch Unterzeichnung der Vertragsurkunde. Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich allein aus der Auftragsbestätigung der RNE, bei Wartungsverträgen aus dem vereinbarten Leistungspaket und der Laufzeit. Die Leistungen können auch durch Dritte ausgeführt werden. Die RNE behält sich den Rücktritt vom Vertrag für den Fall vor, dass die Selbstbelieferung nicht richtig oder rechtzeitig erfolgt. Der Rücktritt ist nur dann zulässig, wenn die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstands nicht von der RNE zu vertreten ist und die RNE ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Für diesen Fall verpflichtet sich die RNE, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und die bereits erbrachten Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
§ 3 Zahlung und Preise
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise. Die Zahlung der Gesamtauftragssumme ist unmittelbar bei (Teil-) Lieferung fällig, bei Wartungsverträgen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Zahlung einer möglichen Vergütung für den mit dem Solarsystem eingespeisten Strom durch den Netzbetreiber gehört nicht zum vertraglichen Leistungsumfang und ist daher auch nicht Fälligkeitsvoraussetzung für die Zahlung.
Erhöht die RNE nach Vertragsschluss oder während der Wartungsvertragslaufzeit ihre Preise im Allgemeinen, so kann die RNE die vertraglich vereinbarten Preise in gleicher Weise erhöhen. Der Kunde ist dann berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten bzw. den Wartungsvertrag zu kündigen, es sei denn, die RNE nimmt die Preiserhöhung zurück. Der Rücktritt muss unverzüglich nach Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich erklärt werden.
Mit Gegenansprüchen kann der Kunde nur aufrechnen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder von der RNE anerkannt worden sind. Dasselbe gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.
Der Abzug von Skonto ist ohne anders lautende Vereinbarung unzulässig.
§ 4 Lieferung/Hindernisse
Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Lieferung und Leistung schnellstmöglich nach Auftragserteilung.
In Katalogen oder sonstigen Unterlagen aufgeführte Lieferzeiten haben allein informellen Charakter und sind nicht bindend. Als Lieferzeiten gelten die in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen. Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger bei der RNE oder den Vorlieferanten eintretender, unvorhergesehener, außergewöhnlicher und nicht von der RNE zu vertretender Umstände, z.B. Streik, Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten besteht für die RNE im Falle der Leistungshinderung die Berechtigung, die Lieferung und Leistung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Teillieferungen sind möglich, es sei denn, dem Kunden ist die Teillieferung unzumutbar.
§ 5 Montageleistung und Mitwirkungspflicht des Kunden
Ist die Montage der Photovoltaik-Anlage vereinbart oder ein Wartungsvertrag geschlossen, hat der Kunde auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme, Wartung und Reinigung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Kunde gestattet der RNE und den von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu Grundstücken und Gebäuden des Kunden, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist die RNE berechtigt, Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens sowie mögliche Mehraufwendungen zu verlangen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an dem Solarsystem verbleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die der RNE gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehen, bei der RNE. Mit vollständiger Zahlung geht das Eigentum auf den Kunden über.
Der Kunde tritt auch die Forderungen zur Sicherung der Forderung der RNE dieser gegenüber ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Grundstück gegenüber einem Dritten bestehen. Bei Liefergegenständen, die der Kunde aufgrund eines Werkvertrages in ein Gebäude eines Dritten als wesentlichen Bestandteil einbaut, tritt der Kunde seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Wert des Rechnungsbetrages inkl. USt ab.
Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Anlage zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und sonst übliche Risiken zu versichern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Anlage ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum der RNE hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden gehen zu Lasten des Kunden. Verarbeitung oder Umbildung der Anlage erfolgen stets für die RNE, jedoch ohne Verpflichtungen für sie. Bei Verbindung der Anlage im Sinne von §§ 946 ff BGB erwirbt die RNE wertanteilsmäßig (Rechnungsbetrag) Eigentum an der neuen Sache. Die RNE verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent übersteigt.
§ 7 Mängelrechte/Haftung
Der Kunde ist verpflichtet, die (Teil-)Leistung der RNE unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen und diese der RNE unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Mängelansprüche des Kunden sind zunächst nach Wahl der RNE auf Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt. Nach Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind im Falle fahrlässiger Verursachung durch die RNE ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn und Produktions-/Nutzungsausfall. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit, einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels, Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, bei bereits vor Vereinbarung dieser Geschäftsbedingungen entstandenen Ansprüchen oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist der Schadensersatz im Falle normaler Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Vertragswesentlich ist eine Pflicht dann, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Eine Beweislaständerung ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit die Haftung der RS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Schadensersatz im Falle von Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen der RNE. Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit der Ablieferung. Obliegt der RNE nach dem Vertrag die Montage und Verdrahtung der Anlage, beträgt die Verjährung ausschließlich für diese abweichend vom vorherigen Satz zwei Jahre, beginnend mit der Abnahme.
§ 8 Garantien
Die geschuldete Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich allein und ausschließlich aus der vertraglichen Vereinbarung/Auftragsbestätigung. Prospektangaben oder in Werbematerialien enthaltene Informationen stellen im Verhältnis zur RNE keine Übernahme einer Garantie gem. § 276 BGB oder Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB dar. Haltbarkeits-/Leistungsgarantien in Bezug auf die gelieferten technischen Komponenten wie Module, Wechselrichter etc. sind ausschließlich gegenüber dem Hersteller dieser Komponenten zu verfolgen. Das gilt auch im Fall der Insolvenz des Komponentenherstellers.
§ 9 Referenzdatei und Fotorechte
Die RNE ist berechtigt, Fotos von den installierten Solarsystemen bei dem Kunden zwecks Aufnahme in eine Referenzdatei anzufertigen und die Bilder zu Werbezwecken auf ihren Internetseiten, in Prospekten oder sonstigem Werbematerial zu veröffentlichen. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, dieser Erklärung schriftlich zu widersprechen. An Abbildungen, Zeichnungen und Entwürfen, Konstruktionen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen behält die RNE sich Urheberrechte etc. vor.
§ 10 Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. In einem solchen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gültige Bestimmung zu vereinbaren, die dem Vertragszweck möglichst nahe kommt. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CisG) wird ausgeschlossen. Es gilt deutsches Recht. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird Erwitte vereinbart.